Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. V.4.6. RS 2007/09
Ziff. V.4.6. RS 2007/09, Zuständige Einzugsstelle, wenn die Mitgliedschaft bei einer nicht knappschaftlichen Krankenkasse gewählt wird
Sofern Seeleute, die nicht zu den in § 2 Absatz 3 SGB IV genannten Personen gehören, die Durchführung der Krankenversicherung bei einer nicht knappschaftlichen Krankenkasse wählen, ist diese Krankenkasse gemäß § 28i Satz 1 SGB IV die zuständige Einzugsstelle. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auf die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner