Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 30f BetrAVG
§ 30f BetrAVG, [Übergangsregelung für Zusagen vor dem 1. 1. 2001]
§ 30f eingefügt durch G vom 26. 6. 2001 (BGBl. I S. 1310).
(1) 1 Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. 1. 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt
- 1. mindestens 10 Jahre oder
- 2. bei mindestens 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre
Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl. I S. 2838).
(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. 1. 2009 und nach dem 31. 12. 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt 5 Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. 1. 2009 5 Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.
Absatz 2 angefügt durch G vom 10. 12. 2007 (BGBl. I S. 2838).
(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. 1. 2018 und nach dem 31. 12. 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt 5 Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. 1. 2018 3 Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.
Absatz 3 angefügt durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2553).
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