Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 45 SGB VIII
§ 45 SGB VIII, Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
(1) 1 Der Träger einer Einrichtung nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. 2 Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
- 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
- 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(2) 1 Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. 2 Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
- 1. der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 2. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
- 3. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
- 4. zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Nummer 1 eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444), bisherige Nummern 1 bis 3 wurden Nummern 2 bis 4.
Nummer 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
- 1. in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
- 2. Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
- 3. wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
Satz 3 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
- 1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buchund Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
- 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 BZRG sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(4) 1 Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. 2 Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(5) 1 Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. 2 Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) 1 Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. 2 Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 SGB IX oder nach § 76 SGB XII auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. 3 Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. 4 Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 SGB IX oder nach § 76 SGB XII auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. 5 Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 SGB IX oder nach den §§ 75 bis 80 SGB XII getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
Satz 2 neugefasst durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948). Satz 3 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444). Sätze 4 und 5 neugefasst durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
(7) 1 Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. 2 Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. 3 Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 SGB X bleiben unberührt. 4 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 7 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
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