Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 90 SGB VIII
§ 90 SGB VIII, Pauschalierte Kostenbeteiligung
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1. der Jugendarbeit nach § 11,
- 2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
- 3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1. die Belastung
- a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
- b) dem jungen Volljährigen
- 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Satz 3 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).
(3) 1 Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. 2 Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. 3 Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. 4 Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) 1 Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. 2 Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 AsylbLG beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a BKGG oder Wohngeld nach dem WoGG erhalten. 3 Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. 4 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
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