Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 68 VwVfG
§ 68 VwVfG, Verlauf der mündlichen Verhandlung
(1) 1 Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. 3 Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
(2) 1 Der Verhandlungsleiter hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern. 2 Er hat darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1 Der Verhandlungsleiter ist für die Ordnung verantwortlich. 2 Er kann Personen, die seine Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. 3 Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.
(4) 1 Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2 Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
- 1. den Ort und den Tag der Verhandlung,
- 2. die Namen des Verhandlungsleiters, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,
- 3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
- 4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
- 5. das Ergebnis eines Augenscheines.
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