Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 BPflV
§ 11 BPflV, Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
§ 11 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(1) 1 Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie unter Beachtung der Prüfergebnisse nach § 275d SGB V regeln die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG (Vertragsparteien) in der Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisentgeltwert, die Erlössumme, die sonstigen Entgelte, die Zu- und Abschläge und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. 2 Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu treffen. 3 Die Vereinbarung muss auch Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen zu angemessenen monatlichen Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. 4 Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich oder elektronisch abzuschließen und unter Verwendung der in Absatz 4 Satz 1 genannten Unterlagen auf maschinenlesbaren Datenträgern zu dokumentieren. 5 In der Vereinbarung ist zu regeln, dass Mittel, die nicht zweckentsprechend für die Finanzierung der Tariferhöhungen von Pflegepersonal verwendet wurden, zurückzuzahlen sind.
Satz 1 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789). Satz 4 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(2) 1 Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. 2 Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden.
(3) 1 Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich oder elektronisch aufgefordert hat. 2 Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der 6-Wochenfrist des § 18 Absatz 4 KHG so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten können.
Satz 1 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(4) 1 Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung der Verhandlung spätestens bis zum 31. 12. des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde
- 1. ab dem krankenhausindividuellen Einführungsjahr des Vergütungssystems und bis einschließlich des Jahres 2019 die Unterlagen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung sowie die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach Anlage 1 in der am 31. 12. 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der Abschnitte V1, V4, L4 und K4,
- 2. für die Jahre ab 2020 die Unterlagen der Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 in ihrer jeweils aktuellen Fassung,
- 3. den Nachweis, dass die zusätzlichen Mittel für Tariferhöhungen von Pflegepersonal zweckentsprechend für die Finanzierung des Pflegepersonals verwendet wurden.
Nummer 1 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 3 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
Satz 1 geändert, Satz 3 neugefasst und Sätze 4 bis 9 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses, einschließlich regionaler oder struktureller Besonderheiten in der Leistungserbringung, sowie zur Höhe der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann.
Absatz 5 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
(6) 1 Für die Vereinbarungszeiträume bis einschließlich des Vereinbarungszeitraums 2025, für die bis zum 29. 12. 2022 noch keine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlossen wurde, sind von dem Krankenhausträger die in Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu übermitteln
- 1. bis zum 31. 10. 2023 für die Vereinbarungszeiträume bis einschließlich des Vereinbarungszeitraums 2021,
- 2. bis zum 31. 3. 2024 für den Vereinbarungszeitraum 2022,
- 3. bis zum 30. 9. 2024 für den Vereinbarungszeitraum 2023,
- 4. bis zum 31. 3. 2025 für den Vereinbarungszeitraum 2024 und
- 5. bis zum 30. 9. 2025 für den Vereinbarungszeitraum 2025.
- 1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. 5. 2024 an,
- 2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. 10. 2024 an,
- 3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. 4. 2025 an,
- 4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. 10. 2025 an und
- 5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. 4. 2026 an.
Absatz 6 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
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