Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. D.5. Geringfüg-RL
Ziff. D.5. Geringfüg-RL, Angaben zur Unfallversicherung
1 Das Recht der Unfallversicherung sieht keine Versicherungsfreiheit geringfügig Beschäftigter vor. 2 Die Arbeitsentgelte der Beschäftigten zählen demnach zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung. 3 Während die Daten zur Unfallversicherung bis zum 31. 12. 2015 noch in den originären Entgeltmeldungen nach der DEÜV enthalten waren, sind die unfallversicherungsrelevanten Daten seit dem 1. 1. 2016 nach § 28a Absatz 2a SGB IV in einer gesonderten UV-Jahresmeldung mit dem Meldegrund "92" bis zum 16. 2. des Folgejahres für das Vorjahr zu melden. 4 Nähere Informationen können dem Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" [RS 2016/04] der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung entnommen werden.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner