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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 2 GKV-SVS
§ 2 GKV-SVS, Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes
1 Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes sind alle Krankenkassen im Sinne des § 4 SGB V. 2 Sie werden nachfolgend Mitgliedskassen genannt.
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