SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 3 SRVwV, Allgemeines
1 Zahlungen sind nach Möglichkeit bargeldlos vorzunehmen. 2 Es können, sofern dem die Regelungen über den Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegenstehen, alle im Zahlungsverkehr üblichen Zahlungsverfahren einschließlich des Zahlungsverkehrs unter Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung (z. B. Datenträgeraustausch, Datenfernübertragung) angewandt werden, wenn dabei den Sicherheitsanforderungen hinreichend Rechnung getragen wird. 3 Die Sicherheitsanforderungen sind in einer Dienstanweisung (§ 40) näher zu bestimmen.
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