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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 20 SRVwV, Sachliche Feststellung

(1)1 Mit der sachlichen Feststellung bestätigt der Feststeller die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Beleg enthaltenen Angaben. 2 Er bestätigt ferner, dass bei der Festsetzung der Beträge nach den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen oder Verträgen verfahren worden ist. 3 Sofern die Prüfung der Ersatzpflicht Dritter im Rahmen der sachlichen Feststellung vorgenommen wird, ist Näheres darüber in der Kassenordnung zu regeln.

Satz 2 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).

(2)1 Wird die sachliche Feststellung von verschiedenen Bediensteten innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffen, bestätigt jeder Feststeller die sachliche Richtigkeit für seinen Zuständigkeitsbereich (Teilbestätigung). 2 Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Feststellung eines Beleges besondere Fachkenntnisse (z. B. auf bautechnischem, ärztlichem oder chemischem Gebiet) erfordert.

Satz 1 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).

(3) Der Feststeller hat die sachliche Feststellung auf dem Beleg mit dem Vermerk "Sachlich richtig" durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen.

Absatz 3 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).

(4) Werden Teile des Inhalts eines Beleges (z. B. Liefermengen, Leistungsumfang) von Bediensteten bestätigt, denen die Prüfung einzelner Tatbestände (§ 19 Absatz 2) übertragen wurde, ist der Feststeller insoweit von der sachlichen Feststellung entlastet.

Satz 1 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).


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