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Grundsätze

SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV)
Sozialversicherungsrecht
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SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung



§ 26 SRVwV, Beitragsbuch der Krankenkassen

(1) Die Krankenkassen haben die für den Einzug, die Überwachung und die Abrechnung der Beiträge einschließlich Vorschüsse erforderlichen Angaben laufend in ein Beitragsbuch einzutragen, das außerhalb des Sachbuches geführt wird.

(2) Für jeden Beitragsschuldner sind mindestens zu erfassen:

  • a)das Beitragssoll,
  • b)die Säumniszuschläge, Stundungszinsen und Mahngebühren,
  • c)die Kosten und Gebühren,
  • d)die Zahlungseingänge und Umbuchungen,
  • e)die niedergeschlagenen Beträge,
  • f)die erlassenen Beträge,
  • g)der Zeitpunkt der Mahnung, der Vollstreckung und der Absetzung, sofern diese Angaben nicht anderweitig festgehalten werden,
  • h)die Sollberichtigungen (Zu- und Absetzungen),
  • i)die Beitragserstattungen und Rückzahlungen,
  • j)der Buchungstag nach § 23 Absatz 1 Nummer 1.

(3)1 Sollberichtigungen nach Absatz 2 Buchstabe h sind in dem Beitragsbuch oder einer besonderen Anlage zu erläutern und zu begründen. 2 Aus dem Beitragsbuch müssen die Rückstände und die Vorauszahlungen am Ende jedes Einziehungsabschnittes und am Ende jedes Jahres erkennbar sein. 3 Die Vorschriften über die Buchung der Beiträge im Sachbuch bleiben unberührt.

(4)1 Erlassene und niedergeschlagene Beträge sind vom Beitragssoll abzusetzen. 2 Diese Beträge sind getrennt nach

  • a)erlassenen,
  • b)unbefristet niedergeschlagenen und
  • c)befristet niedergeschlagenen
Beträgen festzuhalten. 3 Der Erlass und die Niederschlagung sind im Beitragsbuch oder einer gesonderten Anlage zu begründen.

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