SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 36 SRVwV, Aufbewahrung
Eine Vernichtung von Unterlagen sowie der Verzicht auf die Ausfertigung einer schriftlichen Unterlage nach §§ 110a bis § 110c SGB IV sind unzulässig, wenn die Unterlagen für andere als Buchführungszwecke in Papierform aufzubewahren sind.
Absätze 1 und 2 gestrichen durch VwV vom 17. 12. 2004 (BAnz. Nr. 243), bisheriger Absatz 3 wurde Wortlaut des § 36 und geändert. § 36 geändert durch VwV vom 27. 11. 2018 (BAnz. AT 3. 12. 2018 B2).
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