SRVwV – Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung
§ 43 SRVwV, Ausnahmeregelung zur Bewertung
Für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen ist abweichend von § 34 Absatz 3 eine erhebliche Werterhöhung anzunehmen, wenn durch die Maßnahme eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung der Verwendungs- und Nutzungsmöglichkeit erreicht wird.
§ 43 neugefasst durch VwV vom 13. 3. 2012 (BAnz. Nr. 45).
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