SGBXI§115Vb – Vereinbarung nach § 115 Absatz 3b SGB XI über das Verfahren zur Kürzung der Pflegevergütung nach § 115 Absatz 3 und 3a SGB XI
§ 5 SGBXI§115Vb, Rückzahlung
(1) Als Empfänger des Kürzungsbetrags (Rückzahlungsempfänger bzw. betroffene Pflegebedürftige) kommen grundsätzlich alle im Zeitraum der Pflichtverletzung durch die Pflegeeinrichtung versorgten Personen (ggf. anspruchsberechtigte Erben) sowie deren Leistungsträger (insbesondere Träger der Sozialhilfe und Pflegekassen) in Betracht. Sofern eine Eingrenzung der betroffenen Pflegebedürftigen sachgerecht ist, kann der Kreis der Rückzahlungsempfänger entsprechend begrenzt werden.
(2) Die Kürzungsbeträge sind dabei vorrangig an die betroffenen Pflegebedürftigen, die sich während des Zeitraums der Pflichtverletzung nach § 115 Absatz 3 Satz 1 SGB XI in der Einrichtung befunden haben, bzw. anspruchsberechtigte Erben oder, soweit die Pflegebedürftigen hinsichtlich der Zahlung des Eigenanteils der Heimentgelte vom Sozialhilfeträger Unterstützung erhalten haben, an den Träger der Sozialhilfe zurückzuzahlen. Die Rückzahlung an die Pflegebedürftigen bzw. Anspruchsberechtigten erfolgt jedoch höchstens im Umfang des im Zeitraum der Pflichtverletzung geleisteten Eigenanteils.
(3) Die Rückzahlungsempfänger sind vor der Zahlung des Kürzungsbetrags schriftlich über die Rückzahlung und deren Gründe zu informieren.
(4) Der Träger der Einrichtung weist durch Erklärung die Rückzahlung an die betroffenen Personen und in welchem Umfang diese erfolgt ist, nach. Im Einzelfall können weitere Nachweise verlangt werden.
(5) Schadensersatzansprüche der betroffenen Pflegebedürftigen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt; § 66 SGB V gilt entsprechend.
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