Ziff. A.6.1. RS 2016/08, Änderungen von Beitragsfaktoren (Beitragssatzänderungen, Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen)
Die Fälligkeit des Restbeitrags nach § 23 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz bzw. Satz 3 2. Halbsatz SGB IV wirkt sich nicht auf die Grundlagen der Berechnung des Restbeitrags aus. Insoweit bleiben Änderungen der Beitragsfaktoren für den Folgemonat, in dem der Restbeitrag fällig wird, unberücksichtigt. Für die Beitragsberechnung gelten die Beitragsfaktoren des Abrechnungszeitraums, unabhängig von der Berücksichtigung im Beitragsnachweis.
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