Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. C.I.8.1.1. RS 2022/13
Ziff. C.I.8.1.1. RS 2022/13, § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III
Der Bundesagentur für Arbeit steht nach § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III hinsichtlich der von ihr getragenen Krankenversicherungsbeiträge ein Ersatzanspruch gegen den Leistungsbezieher zu, soweit der Verwaltungsakt, der zu dem Bezug der Entgeltersatzleistung geführt hat, mit Rückwirkung aufgehoben und die gezahlte Leistung zurückgefordert worden ist. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung wird davon nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 2. Halbsatz SGB V nicht berührt.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner