Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 43c SGB XI Ziff. 9. RS 2023/06
§ 43c SGB XI Ziff. 9. RS 2023/06, Kostenerstattung nach § 91 SGB XI
Pflegebedürftige Personen, die von zugelassenen Pflegeeinrichtungen ohne Vergütungsvereinbarung versorgt werden, haben keinen Anspruch auf den Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Sie beziehen keine Leistungen nach § 43 SGB XI, sondern erhalten eine Kostenerstattung nach § 91 Absatz 2 SGB XI (vgl. Ziffer 2 zu § 91 SGB XI).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner