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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben zur Beitragsrechtlichen Beurteilung von Beiträgen und Zuwendungen zum Aufbau betrieblicher Altersversorgung [RS 2018/04]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 5.1.1.4.1. RS 2018/04, Voraussetzungen

(1) Beiträge des Arbeitgebers zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung für Arbeitnehmer mit geringerem Verdienst, die in Höhe von 240 bis 480 EUR im Kalenderjahr (20 bis 40 EUR im Monat) zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, sind nach § 100 Absatz 6 EStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für den Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung nach § 100 EStG (BAV-Förderbetrag) erfüllt sind.

(2) Die Steuerfreiheit nach § 100 Absatz 6 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG und wird nicht auf den Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 63 EStG angerechnet. Für einen über den Steuerfreibetrag nach § 100 Absatz 6 EStG hinaus gezahlten Arbeitgeberbeitrag findet somit § 3 Nummer 63 EStG Anwendung, soweit der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 63 EStG noch nicht anderweitig ausgeschöpft wurde.


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