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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 36 KStG
§ 36 KStG, Endbestände
(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034), letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.
(2) 1 Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. 2 Die Regelungen des 4. Teils des KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden. 3 Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 % unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. 12. 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 % ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 % unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.
(3) 1 Ein positiver belasteter Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, ist dem Teilbetrag, der nach dem 31. 12. 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 % ungemildert unterlegen hat, in Höhe von 27/22 seines Bestands hinzuzurechnen. 2 In Höhe von 5/22 dieses Bestands ist der Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, zu verringern.
(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.
(5) 1 Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. 2 Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. 3 Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.
(6) 1 Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander zu verrechnen. 2 Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.
(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen.
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