Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 39 KStG
§ 39 KStG, Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
(1) Ein sich nach § 36 Absatz 7 ergebender positiver Endbetrag des Teilbetrags im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 4 KStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. 4. 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird als Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 erfasst.
(2) Der nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. 7. 2000 (BGBl. I S. 1034) zuletzt festgestellte Betrag wird als Anfangsbestand in die Feststellung nach § 28 Absatz 1 Satz 3 einbezogen.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner