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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 TPG
§ 10 TPG, Transplantationszentren
(1) 1 Transplantationszentren sind Krankenhäuser oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach § 108 SGB V oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von Organen verstorbener Spender sowie für die Entnahme und Übertragung von Organen lebender Spender zugelassen sind. 2 Bei der Zulassung nach § 108 SGB V sind Schwerpunkte für die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität der Organübertragung zu sichern.
Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
(2) 1 Die Transplantationszentren sind verpflichtet,
- 1. Wartelisten der zur Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen angenommenen Patienten mit den für die Organvermittlung nach § 12 erforderlichen Angaben zu führen sowie unverzüglich über die Annahme eines Patienten zur Organübertragung und seine Aufnahme in die Warteliste zu entscheiden und den behandelnden Arzt darüber zu unterrichten, ebenso über die Herausnahme eines Patienten aus der Warteliste,
- 2. über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer Organübertragung,
- 3. die aufgrund des § 11 getroffenen Regelungen zur Organentnahme sowie bei vermittlungspflichtigen Organen die aufgrund des § 12 getroffenen Regelungen zur Organvermittlung einzuhalten,
- 4. vor der Organübertragung festzustellen, dass die Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a abgeschlossen und dokumentiert ist und die Bedingungen für die Konservierung und den Transport eingehalten worden sind,
- 5. jede Organübertragung unverzüglich so zu dokumentieren, dass eine lückenlose Rückverfolgung der Organe vom Empfänger zum Spender ermöglicht wird; bei der Übertragung von Organen verstorbener Spender ist die Kenn-Nummer (§ 13 Absatz 1 Satz 1) anzugeben, um eine Rückverfolgung durch die Koordinierungsstelle zu ermöglichen,
- 6. die durchgeführten Lebendorganspenden aufzuzeichnen,
- 7. vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen für eine erforderliche psychische Betreuung der Patienten im Krankenhaus sicherzustellen und
- 8. nach Maßgabe der Vorschriften des SGB V Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die auch einen Vergleich mit anderen Transplantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz durchzuführen; dies gilt für die Nachbetreuung von Organspendern nach § 8 Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Nummer 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Nummern 4 und 6 eingefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), bisherige Nummern 4 bis 6 wurden Nummern 5, 7 und 8.
Nummer 5 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601).
Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1601), geändert durch G vom 22. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) (26. 3. 2024).
(3) 1 Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. 2 Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten,
- 1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder
- 2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu übermitteln,
Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423).
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