Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 39c UmwG
§ 39c UmwG, Beschluss der Gesellschafterversammlung
§ 39c eingefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436) (1. 1. 2024).
(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.
(2) 1 Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. 2 Die Mehrheit muss mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen betragen.
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