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Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
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HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.1 § 3 HebVtr, Leistungsvergütung nachts, am Wochenende und an Feiertagen

(1) Werden die Leistungen der Hebamme zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erbracht, sind gesonderte Positionsnummern nach dem Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 Ziff. A. abrechenbar. Als Nachtzeit im Sinne dieses Vertrages gilt die Zeit von 20:00 bis 8:00 Uhr.

(2) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berücksichtigung der Positionsnummern nach Maßgabe von Absatz 1 ist im Vergütungsverzeichnis gemäß Anlage 1.3 Ziff. A. angegeben. Bezüge und Erläuterungen innerhalb des Vergütungsverzeichnisses gemäß Anlage 1.3 Ziff. A. gelten immer auch für die entsprechende Positionsnummer nach Maßgabe von Absatz 1.


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