Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 FPfZG
§ 8 FPfZG, Antrag auf Förderung
(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben entscheidet auf schriftlichen Antrag über das Darlehen nach § 3 und dessen Rückzahlung nach § 6.
(2) Der Antrag wirkt vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach deren Vorliegen gestellt wird, andernfalls wirkt er vom Beginn des Monats der Antragstellung.
(3) Der Antrag muss enthalten:
- 1. Name und Anschrift der oder des das Darlehen beantragenden Beschäftigten,
- 2. Name, Anschrift und Angehörigenstatus der gepflegten Person,
- 3. Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit oder im Fall des § 3 Absatz 6 PflegeZG das dort genannte ärztliche Zeugnis über die Erkrankung des oder der nahen Angehörigen,
- 4. Dauer der Freistellung nach § 3 Absatz 1 sowie Mitteilung, ob zuvor eine Freistellung nach § 3 Absatz 1 in Anspruch genommen wurde, sowie
- 5. Höhe, Dauer und Angabe der Zeitabschnitte des beantragten Darlehens.
(4) Dem Antrag sind beizufügen:
- 1. Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstunden der letzten 12 Monate vor Beginn der Freistellung nach § 3 Absatz 1,
- 2. in den Fällen der vollständigen Freistellung nach § 3 PflegeZG eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Freistellung und in den Fällen der teilweisen Freistellung die hierüber getroffene schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten.
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