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Rundschreiben

2019 - Rundschreiben Nr. 12

Gemeinsames Rundschreiben Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. 1. 2020 [RS 2019/12]
Sozialversicherungsrecht
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2019 - Rundschreiben Nr. 12



Ziff. A.I.3.5.2.1. RS 2019/12, Voraussetzungen für die Versicherungspflicht

(1) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist ein Anspruch auf eine Waisenrente nach § 48 SGB VI.

(2) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V tritt grundsätzlich nicht ein, wenn die Waise zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert war. Dieser Ausschluss von der Versicherungspflicht gilt wiederum nicht, wenn die Waise die Voraussetzungen

  • -für eine Familienversicherung (mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V) oder
  • -des § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V (also die Vorversicherungszeit)
erfüllt.

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