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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 2

Grundsätzliche Hinweise Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. A.1.1.8. RS 2022/02, Versorgungsbezüge aus dem Ausland

(1) Nach § 229 Absatz 1 Satz 2 SGB V werden auch Versorgungsbezüge aus dem Ausland oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen als beitragspflichtige Einnahmen herangezogen. Dies gilt allerdings nur insoweit, als die Versorgungsbezüge in ihrem Charakter bzw. der Zielstellung einer der in § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 SGB V abschließend genannten Leistungen entsprechen. Hierzu zählen auch Versorgungsleistungen (Pensionen) der Europäischen Gemeinschaft an ihre früheren Beamten soweit dem nicht Sonderregelungen des EU-Rechts entgegenstehen. Gesetzliche Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen sind dagegen nicht als Versorgungsbezüge im vorgenannten Sinne anzusehen.

(2) Hinsichtlich der Vergleichbarkeit von Versorgungsleistungen aus dem Ausland an Hinterbliebene finden die Aussagen unter Ziff. A.1.1.10.1. entsprechend Anwendung.

(3) Die beitragsrechtliche Zuordnung von Altersversorgungsleistungen aus dem Ausland zu gesetzlichen Renten aus dem Ausland und damit u. a. die Abgrenzung zu Versorgungsbezügen aus dem Ausland wird im Ziff. C.1.1.2. behandelt. Bei der Beurteilung, ob es sich im konkreten Einzelfall um Versorgungsbezüge aus dem Ausland handelt, insbesondere ob es sich bei der zahlenden Stelle im Ausland nicht um einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung handelt, kann im Zweifelsfall auf ergänzende Auskünfte der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) zurückgegriffen werden.

(4) Im Zusammenhang mit dem Freibetrag auf Leistungen der bAV ist außerdem entscheidend, ob ein Versorgungsbezug aus dem Ausland den Leistungen der bAV zuzuordnen ist. Die Abgrenzungskriterien dazu werden im Einzelnen unter Ziff. A.1.1.12.3. behandelt.

(5) Die Aussagen zur Währungsumrechnung bei Renten aus dem Ausland unter Ziff. C.1.1.4. gelten für Versorgungsbezüge aus dem Ausland entsprechend.


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