Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.2.4.1. RS 2023/04
Ziff. A.2.4.1. RS 2023/04, Allgemeines
(1) Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ist subsidiär ausgestaltet und setzt daher voraus, dass kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Diese Tatbestandsvoraussetzung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V und wird ergänzt durch die Regelungen
- - des § 5 Absatz 8a Satz 1 SGB V über den Vorrang anderer Versicherungstatbestände in der GKV gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V,
- - über die Abgrenzung zum Bezug von bestimmten Leistungen der Sozialhilfe (vgl. § 5 Absatz 8a Sätze 2 und 3 SGB V),
- - über die Abgrenzung zu sog. nachgehenden Leistungsansprüchen nach § 19 Absatz 2 SGB V (vgl. § 5 Absatz 8a Satz 4 SGB V) und
- - die Bestimmungen über das Ende der Mitgliedschaft nach § 190 Absatz 13 SGB V.
(2) Die die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe a und b SGB V ausschließenden Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind teilweise bereits im Gesetz aufgezählt, diese Aufzählung ist jedoch — wie das BSG bereits mehrfach bestätigt hat — nicht abschließend. Als solche kommen neben der gesetzlichen (vgl. Abschnitt A.2.4.2) und privaten Krankenversicherung (vgl. Abschnitt A.2.4.3) auch anderweitige Formen der Absicherung im Krankheitsfall in Betracht, die weder der GKV noch PKV zuzuordnen sind (vgl. Abschnitt A.2.4.4).
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