Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.4.1. RS 2023/04
Ziff. E.4.1. RS 2023/04, Allgemeines
(1) Für versicherungspflichtige Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V ist grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 SGB V maßgebend, sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Sofern die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt, ist darüber hinaus auf jede beitragspflichtige Einnahme der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 SGB V anzuwenden. Abweichend hiervon kommt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SGB V (Renten und Landabgaberenten nach dem ALG) sowie aus gesetzlichen Renten aus dem Ausland die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur Anwendung.
(3) Bei den in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KVLG 1989 Versicherungspflichtigen wird bei der Bemessung der Beiträge aus Renten und Versorgungsbezügen anstelle eines kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a SGB V verwendet.
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