Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 6 JFDG
§ 6 JFDG, Jugendfreiwilligendienst im Ausland
(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden.
(2) 1 Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird als Dienst gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und ausschließlich ununterbrochen geleistet. 2 § 5 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen sind. 3 Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung. 4 Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:
- 1. Die pädagogische Begleitung wird von einem nach § 10 zugelassenen Träger sichergestellt,
- 2. zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst und während des Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trägers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit,
- 3. die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine 12-monatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens 5 Wochen.
Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).
(3) 1 Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. 2 § 11 Absatz 2 findet keine Anwendung. 3 Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. 4 Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Satz 3 neugefasst und Satz 4 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 644).
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