Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.5. RS 2019/13
Ziff. 3.2.5. RS 2019/13, Übertragung der Durchführung des Ausgleichsverfahrens
(1) Macht eine Krankenkasse von der Möglichkeit Gebrauch, die Durchführung des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen auf eine andere Krankenkasse, einen Landes- oder Bundesverband zu übertragen (vgl. § 8 Absatz 2 AAG), ist hierfür nach § 9 Absatz 2 Nummer 5 AAG eine entsprechende Satzungsregelung Voraussetzung.
(2) Auch für den Fall, dass die Durchführung des Ausgleichsverfahrens auf eine andere Krankenkasse, einen Landes- oder Bundesverband übertragen wird, obliegt der Einzug der Umlage weiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von den Arbeitgebern gezahlte Umlage an die durchführende Stelle weiterzuleiten hat.
(3) Mit der Übertragung erhält die durchführende Stelle auch die Satzungskompetenz, es gelten die Vorschriften des § 9 Absatz 1 bis 4 AAG. D. h., die Satzung der durchführenden Stelle muss dieselben Pflichtinhalte (vgl. Abschnitt 3.1) und kann dieselben freiwilligen Satzungsinhalte aufweisen, die auch die Satzung der übertragenden Krankenkasse aufzuweisen hätte bzw. aufweisen könnte. Gleiches gilt für die Höhe der Betriebsmittel sowie für das Zustandekommen der Satzungsregelungen.
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