Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 KVLG 1989
§ 34 KVLG 1989, Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
§ 34 neugefasst durch G vom 12. 4. 2012 (BGBl. I S. 579).
(1) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. 2 § 217f SGB V bleibt unberührt. 3 Die §§ 162 und 163 SGB V sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht anzuwenden.
Satz 3 geändert durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere
- 1. die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2. die Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und
- 3. die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen.
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