Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2. VV Pflegeunfälle
Ziff. 3.2. VV Pflegeunfälle
Erstattungsansprüche der Krankenkassen werden nach § 105 SGB X befriedigt. Kosten der ambulanten Behandlung sowie Verband-/Arzneimittel werden mit einer Fallpauschale abgegolten. Die Fallpauschale beläuft sich auf 34 EUR. Mit diesem Betrag sind auch entsprechende Aufwendungen bei Wiedererkrankung abgegolten.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner