Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 23 ArbSchG
§ 23 ArbSchG, Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht, Bundesfachstelle
Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
(1) 1 Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Zeitpunkt Mitteilungen über
- 1. die Zahl der Beschäftigten und derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
- 2. den Namen oder die Bezeichnung und Anschrift des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
- 3. seinen Namen, seine Firma und seine Anschrift sowie
- 4. den Wirtschaftszweig, dem sein Betrieb angehört,
(2) 1 Die mit der Überwachung beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Versicherten dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 2 Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(3) 1 Ergeben sich im Einzelfall für die zuständigen Behörden konkrete Anhaltspunkte für
- 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 3 AufenthG, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 SGB III,
- 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a AsylbLG,
- 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit,
- 4. Verstöße gegen das AÜG,
- 5. Verstöße gegen die Vorschriften des SGB IV und SGB VII über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- 6. Verstöße gegen das AufenthG,
- 7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
- 8. Verstöße gegen das GSA Fleisch,
- 9. Verstöße gegen Vorgaben für Pakete mit erhöhtem Gewicht nach dem PostG
Nummer 8 eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
Nummer 9 angefügt durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (19. 7. 2024).
Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334) und G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (19. 7. 2024). Satz 2 geändert durch G vom 15. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) (19. 7. 2024).
(4) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden haben über die Überwachungstätigkeit der ihnen unterstellten Behörden einen Jahresbericht zu veröffentlichen. 2 Der Jahresbericht umfasst auch Angaben zur Erfüllung von Unterrichtungspflichten aus internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie den Arbeitsschutz betreffen.
(5) 1 Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit eingerichtet. 2 Sie hat die Aufgabe, die Jahresberichte der Länder einschließlich der Besichtigungsquote nach § 21 Absatz 1a auszuwerten und die Ergebnisse für den statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland nach § 25 Absatz 1 SGB VII zusammenzufassen. 3 Das BMAS kann die Arbeitsweise und das Verfahren der Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Errichtungserlass der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin festlegen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
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