Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17 ASG
§ 17 ASG, Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben
(1) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Arbeitsentgelt, gemindert um die hierauf zu entrichtende Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag, die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung und die Kirchensteuer durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zulasten des Bundes; dieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden; § 16 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz gilt entsprechend. 2 Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung den in § 5 Absatz 3 USG bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 % übersteigen. 3 Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.
(2) 1 Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebs ist oder eine selbständige Arbeit ausübt, erhält Leistungen entsprechend § 6 USG. 2 Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(3) Für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt Kapitel 3 des USG.
(4) § 3 USG gilt entsprechend.
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