Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 33 BBG
§ 33 BBG, Entlassung auf Verlangen
(1) 1 Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. 2 Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.
(2) 1 Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. 2 Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. 3 Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens 3 Monate.
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