Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 97 BBiG
§ 97 BBiG, Haushalt
(1) 1 Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. 2 Der Hauptausschuss stellt den Haushaltsplan fest.
(2) 1 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des BMBF. 2 Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze.
(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaushalt, spätestens zum 15. 10. des vorhergehenden Jahres, dem BMBF vorgelegt werden.
(4) 1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben können vom Hauptausschuss auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin bewilligt werden. 2 Die Bewilligung bedarf der Einwilligung des BMBF und des BMF. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die für das Bundesinstitut für Berufsbildung Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(5) 1 Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. 2 Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. 3 Sie bedarf nicht der Genehmigung nach § 109 Absatz 3 BHO.
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