Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 340n HGB
§ 340n HGB, Bußgeldvorschriften
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2 Nummer 1 KWG eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 WpIG eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 ZAG eines Instituts im Sinne des § 1 Absatz 3 ZAG oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpapierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vorgenannten Unternehmen
- 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses oder bei der Aufstellung des Zwischenabschlusses gemäß § 340a Absatz 3 einer Vorschrift
- a) des § 243 Absatz 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Absatz 1 oder 2, dieser in Verbindung mit § 340a Absatz 2 Satz 3, des § 246 Absatz 3 Satz 1, des § 247 Absatz 2 oder 3, der §§ 248, 249 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2, des § 340b Absatz 4 oder 5 oder des § 340c Absatz 1 über Form oder Inhalt,
- b) des § 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 oder 4, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Absatz 4 oder 5, der §§ 254, 256a, 340e Absatz 1 Satz 1 oder 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3 oder 4 Halbsatz 2, Absatz 4 Satz 1 oder 2, des § 340f Absatz 1 Satz 2 oder des § 340g Absatz 2 über die Bewertung,
- c) des § 265 Absatz 2, 3 oder 4, des § 268 Absatz 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder des § 277 Absatz 3 Satz 2 über die Gliederung,
- d) des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, Absatz 3 oder des § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 15a, 16 bis 26, 28 bis 33 oder Nummer 34 über die im Anhang zu machenden Angaben,
- 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses oder des Konzernzwischenabschlusses gemäß § 340i Absatz 4 einer Vorschrift
- a) des § 294 Absatz 1 über den Konsolidierungskreis,
- b) des § 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3 oder des § 340i Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt,
- c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
- d) des § 308 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Absatz 2 oder des § 308a über die Bewertung,
- e) des § 311 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
- f) des § 308 Absatz 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,
- 3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a, des § 289f, auch in Verb. mit § 340a Absatz 1b, oder des § 340a Absatz 1a, auch in Verb. mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,
- 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch in Verb. mit § 340i Absatz 6, oder des § 340i Absatz 5, auch in Verb. mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,
- 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form, Format oder Inhalt oder
- 6. einer aufgrund des § 330 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Nummer 3 neugefasst durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
Nummer 5 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874).
Satz 1 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 990), G vom 5. 7. 2021 (BGBl. I S. 3338) und G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154). Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss
- 1. eines Instituts, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 ist, oder
- 2. eines Instituts, das nicht in Nummer 1 genannt ist,
- 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder
- 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit § 340k Absatz 5 Satz 1, eingerichteten Prüfungsausschusses eines Instituts im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, das keine Sparkasse ist,
- a) die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht,
- b) eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder
- c) den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht, oder
Buchstabe a geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
- 2. als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Instituts im Sinne des Absatzes 2 Satz 4, das eine Sparkasse ist, die Unabhängigkeit der in § 340k Absatz 3 Satz 2 2. Halbsatz genannten Personen nicht nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 in Verbindung mit § 340k Absatz 3 Satz 2 oder nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht.
Nummer 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
Nummer 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. 2 Ist das Kreditinstitut kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1. 2 Mio. EUR oder
- 2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3a) 1 Wird gegen ein Kreditinstitut, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
- 1. 10 Mio. EUR,
- 2. 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Kreditinstitut im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder
- 3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3b) 1 Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1. im Falle von Kreditinstituten, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. 12. 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1; L 316 vom 23. 11. 1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16. 8. 2006, S. 1) geändert worden ist, aufstellen, der Gesamtbetrag derjenigen Posten, die nach den auf das Kreditinstitut anwendbaren handelsrechtlichen Vorschriften oder nach dem auf das Kreditinstitut anwendbaren nationalen Recht den in Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1 bis 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG genannten Posten entsprechen,
- 2. in Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens gelten.
Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, in den Fällen des Absatzes 2 die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(5) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner