Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 341n HGB
§ 341n HGB, Bußgeldvorschriften
(1) 1 Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens oder eines Pensionsfonds oder als Hauptbevollmächtigter (§ 68 Absatz 2 VAG)
- 1. bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses einer Vorschrift
- a) des § 243 Absatz 1 oder 2, der §§ 244, 245, 246 Absatz 1 oder 2, dieser in Verb. mit § 341a Absatz 2 Satz 3, des § 246 Absatz 3 Satz 1, des § 247 Absatz 3, der §§ 248, 249 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, des § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, des § 264 Absatz 1a oder Absatz 2, des § 341e Absatz 1 oder 2 oder der §§ 341f, 341g oder 341h über Form oder Inhalt,
- b) des § 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4, Absatz 2 Satz 1, auch in Verb. mit Satz 2, Absatz 3 Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5, Absatz 4, 5, der §§ 254, 256a, 341b Absatz 1 Satz 1 oder des § 341d über die Bewertung,
- c) des § 265 Absatz 2, 3 oder 4, des § 268 Absatz 3 oder 6, der §§ 272, 274 oder des § 277 Absatz 3 Satz 2 über die Gliederung,
- d) der §§ 284, 285 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, auch in Verb. mit § 341a Absatz 2 Satz 4, oder des § 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16 bis 33 oder Nummer 34 über die im Anhang zu machenden Angaben,
Buchstabe d geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
- 2. bei der Aufstellung des Konzernabschlusses einer Vorschrift
- a) des § 294 Absatz 1 über den Konsolidierungskreis,
- b) des § 297 Absatz 1a, 2 oder Absatz 3 oder des § 341j Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit einer der in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Vorschriften über Form oder Inhalt,
- c) des § 300 über die Konsolidierungsgrundsätze oder das Vollständigkeitsgebot,
- d) des § 308 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit den in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Vorschriften, des § 308 Absatz 2 oder des § 308a über die Bewertung,
- e) des § 311 Absatz 1 Satz 1 in Verb. mit § 312 über die Behandlung assoziierter Unternehmen oder
- f) des § 308 Absatz 1 Satz 3, des § 313 oder des § 314 in Verb. mit § 341j Absatz 1 Satz 2 oder 3 über die im Konzernanhang zu machenden Angaben,
- 3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift des § 289 oder des § 289a, des § 289f, auch in Verb. mit § 341a Absatz 1b, oder des § 341a Absatz 1a, auch in Verb. mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts,
- 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift des § 315 oder des § 315a, des § 315d, auch in Verb. mit § 341j Absatz 5, oder des § 341j Absatz 4, auch in Verb. mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,
- 5. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des § 328 über Form, Format oder Inhalt oder
- 6. einer aufgrund des § 330 Absatz 3 und 4 in Verb. mit Absatz 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Nummer 3 neugefasst durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
Nummer 5 geändert durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874).
Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 7. 8. 2021 (BGBl. I S. 3311).
(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer einen Bestätigungsvermerk nach § 322 Absatz 1 erteilt zu dem Abschluss
- 1. eines Versicherungsunternehmens, das ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3 ist, oder
- 2. eines Versicherungsunternehmens, das nicht in Nummer 1 genannt ist,
- 1. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, oder ein Mitglied des Netzwerks, dem er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, angehört, einer Vorschrift des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zuwiderhandelt oder
- 2. er oder die Prüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 die Abschlussprüfung nicht durchführen darf.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit § 341k Absatz 3 Satz 1, eingerichteten Prüfungsausschusses eines Versicherungsunternehmens
- 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 überwacht,
- 2. dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist, oder
- 3. den Gesellschaftern oder der sonst für die Bestellung des Abschlussprüfers zuständigen Stelle einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
Absatz 2a neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3) 1 Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 sowie des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu 500 000 EUR, in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 EUR geahndet werden. 2 Ist das Versicherungsunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
- 1. 2 Mio. EUR oder
- 2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3a) 1 Wird gegen ein Versicherungsunternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 OWiG verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge:
- 1. 10 Mio. EUR,
- 2. 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Versicherungsunternehmen im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder
- 3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann.
Satz 2 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1534).
(3b) 1 Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 Nummer 2 ist
- 1. im Falle von Versicherungsunternehmen, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. 12. 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31. 12. 1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16. 8. 2006, S. 1) geändert worden ist, aufstellen, der Betrag der gebuchten Bruttobeiträge nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften oder des auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie 91/674/EWG,
- 2. in Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Versicherungsunternehmens gelten.
Satz 1 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3.
(4) 1 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. 2 Unterliegt ein Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds der Aufsicht einer Landesbehörde, so ist diese in den Fällen der Absätze 1 und 2a zuständig. 3 In den Fällen des Absatzes 2 ist die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuständig.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach Absatz 2a.
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