Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 59 JArbSchG
§ 59 JArbSchG, Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigt,
- 2. entgegen § 11 Absatz 3 den Aufenthalt in Arbeitsräumen gestattet,
- 2a. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
- 2b. entgegen § 20 Absatz 2 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 12 Monate aufbewahrt,
- 3. entgegen § 29 einen Jugendlichen über Gefahren nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist,
- 4. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1 einen Jugendlichen nicht oder nicht rechtzeitig zur Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auffordert,
- 5. entgegen § 41 die ärztliche Bescheinigung nicht aufbewahrt, vorlegt, einsendet oder aushändigt,
- 6. entgegen § 43 Satz 1 einen Jugendlichen für ärztliche Untersuchungen nicht freistellt,
- 7. entgegen § 47 einen Abdruck des Gesetzes oder die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde nicht auslegt oder aushängt,
- 8. entgegen § 48 Arbeitszeit und Pausen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aushängt,
- 9. entgegen § 49 ein Verzeichnis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- 10. entgegen § 50 Absatz 1 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder Verzeichnisse oder Unterlagen nicht vorlegt oder einsendet oder entgegen § 50 Absatz 2 Verzeichnisse oder Unterlagen nicht oder nicht vorschriftsmäßig aufbewahrt,
- 11. entgegen § 51 Absatz 2 Satz 2 das Betreten oder Besichtigen der Arbeitsstätten nicht gestattet,
- 12. entgegen § 54 Absatz 3 einen Aushang nicht anbringt.
(2) Absatz 1 Nummer 2 bis 6 gilt auch für die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Absatz 1 und 3) nach § 5 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
Absatz 3 geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
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