Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 8 KHG
§ 8 KHG, Voraussetzungen der Förderung
(1) 1 Die Krankenhäuser haben nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Förderung, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes und bei Investitionen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 in das Investitionsprogramm aufgenommen sind. 2 Die zuständige Landesbehörde und der Krankenhausträger können für ein Investitionsvorhaben nach § 9 Absatz 1 eine nur teilweise Förderung mit Restfinanzierung durch den Krankenhausträger vereinbaren; Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 ist anzustreben. 3 Die Aufnahme oder Nichtaufnahme in den Krankenhausplan wird durch Bescheid festgestellt. 4 Gegen den Bescheid ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Satz 2 eingefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
(1a) 1 Krankenhäuser, die bei den für sie maßgeblichen planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 6 Absatz 1a auf der Grundlage der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V übermittelten Maßstäbe und Bewertungskriterien oder den im jeweiligen Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, dürfen insoweit ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. 2 Die Auswertungsergebnisse nach § 136c Absatz 2 Satz 1 SGB V sind zu berücksichtigen.
Absatz 1a eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(1b) Plankrankenhäuser, die nach den in Absatz 1a Satz 1 genannten Vorgaben nicht nur vorübergehend eine in einem erheblichen Maß unzureichende Qualität aufweisen, sind insoweit durch Aufhebung des Feststellungsbescheides ganz oder teilweise aus dem Krankenhausplan herauszunehmen; Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(1c) Soweit die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 6 Absatz 1a Satz 2 nicht Bestandteil des Krankenhausplans geworden sind, gelten die Absätze 1a und 1b nur für die im Landesrecht vorgesehenen Qualitätsvorgaben.
Absatz 1c eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) 1 Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan und in das Investitionsprogramm besteht nicht. 2 Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird; die Vielfalt der Krankenhausträger ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Qualität der erbrachten Leistungen der Einrichtungen gleichwertig ist.
Satz 2 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(3) Für die in § 2 Nummer 1a genannten Ausbildungsstätten gelten die Vorschriften dieses Abschnitts entsprechend.
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