Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 17b KHG
§ 17b KHG, Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung
§ 17b eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626). Überschrift neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(1) 1 Für die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen gilt ein durchgängiges, leistungsorientiertes und pauschalierendes Vergütungssystem, soweit Absatz 4 keine abweichenden Regelungen enthält. 2 Das Vergütungssystem hat Komplexitäten und Komorbiditäten abzubilden; sein Differenzierungsgrad soll praktikabel sein. 3 Mit den Entgelten nach Satz 1 werden die allgemeinen voll- und teilstationären Krankenhausleistungen für einen Behandlungsfall vergütet. 4 Die Fallgruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundeseinheitlich festzulegen. 5 Die Bewertungsrelationen sind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zu definieren; sie sind für Leistungen, bei denen in erhöhtem Maße wirtschaftlich begründete Fallzahlsteigerungen eingetreten oder zu erwarten sind, gezielt abzusenken oder in Abhängigkeit von der Fallzahl bei diesen Leistungen abgestuft vorzugeben. 6 Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; die Korrekturen der Bewertungsrelationen sind erstmals für die Weiterentwicklung des Vergütungssystems für das Jahr 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung durchzuführen. 7 Soweit dies zur Ergänzung der Fallpauschalen in eng begrenzten Ausnahmefällen erforderlich ist, können die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren, insbesondere für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren oder für eine Dialyse, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist. 8 Sie vereinbaren auch die Höhe der Entgelte; diese kann nach Regionen differenziert festgelegt werden. 9 Nach Maßgabe des KHEntgG können Entgelte für Leistungen, die nicht durch die Entgeltkataloge erfasst sind, durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 vereinbart werden. 10 Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden; unabhängig davon, ob die Leistungen mit den Entgeltkatalogen sachgerecht vergütet werden, ist bei Palliativstationen oder -einheiten, die räumlich und organisatorisch abgegrenzt sind und über mindestens 5 Betten verfügen, dafür ein schriftlicher oder elektronischer Antrag des Krankenhauses ausreichend. 11 Entstehen bei Patientinnen oder Patienten mit außerordentlichen Untersuchungs- und Behandlungsabläufen extrem hohe Kostenunterdeckungen, die mit dem pauschalierten Vergütungssystem nicht sachgerecht finanziert werden (Kostenausreißer), sind entsprechende Fälle zur Entwicklung geeigneter Vergütungsformen vertieft zu prüfen. 12 Zur Förderung der palliativ-medizinischen Versorgung durch Palliativdienste ist die Kalkulation eines Zusatzentgelts zu ermöglichen; im Einvernehmen mit der betroffenen medizinischen Fachgesellschaft sind die hierfür erforderlichen Kriterien bis zum 29. 2. 2016 zu entwickeln. 13 Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. 9. 2024 Entgelte zu vereinbaren.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 6 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960). Satz 10 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Satz 13 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(1a) Soweit allgemeine Krankenhausleistungen nicht oder noch nicht in die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 einbezogen werden können, weil der Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitliche Regelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren, insbesondere für
- 1. die Notfallversorgung,
- 2. die besonderen Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 KHEntgG,
- 3. (weggefallen)
- 4. die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen zur Qualitätssicherung auf der Grundlage der §§ 136 und 136b SGB V und die Beteiligung ganzer Krankenhäuser oder wesentlicher Teile der Einrichtungen an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen, sofern diese den Festlegungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136a Absatz 3 Satz 3 SGB V entsprechen,
- 5. befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten aufgrund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses,
- 6. die Finanzierung der Sicherstellung einer für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Vorhaltung von Leistungen,
- 7. die Aufnahme von Begleitpersonen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 KHEntgG und § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BPflV,
- 8. den Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6,
- 9. den Aufwand, der den verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 5 Buchstabe a IRegG aufgrund ihrer Pflichten nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 IRegG sowie den §§ 18, 20, 24 und 25 IRegG und für die zu zahlenden Gebühren nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 IRegG entsteht.
Nummer 3 gestrichen durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 7 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).
Nummer 8 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494).
Nummer 9 angefügt durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2494), geändert durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960) in Verb. mit G vom 19. 5. 2020 (BGBl. I S. 1018).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(2) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren entsprechend den Vorgaben der Absätze 1, 1a und 3 mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ein Vergütungssystem, das sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) orientiert, seine jährliche Weiterentwicklung und Anpassung, insbesondere an medizinische Entwicklungen, Kostenentwicklungen, Verweildauerverkürzungen und Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen, und die Abrechnungsbestimmungen, soweit diese nicht im KHEntgG vorgegeben werden 1 . 2 Sie orientieren sich dabei unter Wahrung der Qualität der Leistungserbringung an wirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Verfahrensweisen; insbesondere wirken sie mit den Abrechnungsbestimmungen darauf hin, dass die Voraussetzungen, unter denen bei Wiederaufnahme von Patientinnen und Patienten eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen sind, dem Wirtschaftlichkeitsgebot hinreichend Rechnung tragen. 3 Die Prüfungsergebnisse nach § 137c SGB V sind zu beachten. 4 Der Bundesärztekammer ist Gelegenheit zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 zu geben, soweit medizinische Fragen der Entgelte und der zugrunde liegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; dies gilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe. 5 Die betroffenen medizinischen Fachgesellschaften und, soweit deren Belange berührt sind, die Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Industrie und der Industrie für Medizinprodukte erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. 6 Für die gemeinsame Beschlussfassung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen 2 Stimmen und der Verband der privaten Krankenversicherung eine Stimme. 7 Das BMG kann an den Sitzungen der Vertragsparteien teilnehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. 8 Die Vertragsparteien veröffentlichen in geeigneter Weise die Ergebnisse der Kostenerhebungen und Kalkulationen; die der Kalkulation zugrunde liegenden Daten einzelner Krankenhäuser sind vertraulich.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Satz 2 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 3 eingefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412), bisherige Sätze 3 bis 5 wurden Sätze 4 bis 6. Satz 3 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 4 geändert und Satz 5 eingefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412), bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 6 bis 8. Satz 6 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 7 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 8 angefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412), geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
(3) 1 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren bis zum 30. 6. 2000 die Grundstrukturen des Vergütungssystems und des Verfahrens zur Ermittlung der Bewertungsrelationen auf Bundesebene (Bewertungsverfahren), insbesondere der zugrunde zu legenden Fallgruppen, sowie die Grundzüge ihres Verfahrens zur laufenden Pflege des Systems auf Bundesebene. 2 Die Vertragsparteien vereinbaren die Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu- und Abschläge nach Absatz 1a. 3 Die Bewertungsrelationen werden auf der Grundlage der Fallkosten einer sachgerechten und repräsentativen Auswahl von Krankenhäusern kalkuliert. 4 Auf der Grundlage eines vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu entwickelnden Vorschlags vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 bis spätestens zum 31. 12. 2016 ein praktikables Konzept für eine repräsentative Kalkulation nach Satz 3; zur Gewährleistung einer repräsentativen Kalkulation der nach Absatz 4 auszugliedernden Pflegepersonalkosten hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus das Konzept anzupassen. 5 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bestimmt auf der Grundlage des Konzepts nach Satz 4, welche Krankenhäuser an der Kalkulation teilnehmen; diese Krankenhäuser sind zur Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation erforderlichen Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet.
Satz 2 geändert und Satz 3 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229). Sätze 4 und 5 gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 4 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Satz 5 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793), bisheriger Satz 6 wurde Satz 5. Satz 5 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394), neugefasst durch G vom 28. 4. 2020 (BGBl. I S. 960), geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(3a) 1 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermittlung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten einen Abschlag von den pauschalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. 2 Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 % der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. 3 Der Abschlag nach Satz 1 ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, deren Daten durch das Krankenhaus je Krankenhausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Abschlagswert. 4 Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 EUR je voll- und teilstationären Krankenhausfall, dessen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind. 5 Für jedes weitere Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 EUR. 6 Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 EUR und höchstens 500 000 EUR pro Jahr der Datenübermittlung. 7 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. 8 Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 KHEntgG und § 11 BPflV.
Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(4) 1 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen aus dem Vergütungssystem auszugliedern und eine neue Pflegepersonalkostenvergütung zu entwickeln; ab dem Jahr 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines angepassten Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus die Pflegepersonalkosten für die unmittelbare Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen nach den Vorgaben des Absatzes 4a aus dem Vergütungssystem auszugliedern und die Pflegepersonalkostenvergütung weiterzuentwickeln. 2 Hierfür haben sie insbesondere erstmals bis zum 31. 1. 2019 eine eindeutige, bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren und dabei auch Regelungen für die Zuordnung von Kosten von Pflegepersonal festzulegen, das überwiegend in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen tätig ist. 3 Die Krankenhäuser haben die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen rückwirkend ab dem 1. 1. 2019 anzuwenden; für die Vereinbarungen ab dem Jahr 2025 haben die Krankenhäuser ab dem 1. 1. 2023 die Vorgaben zur Ausgliederung und zur bundeseinheitlichen Definition nach Absatz 4a für die Abgrenzung ihrer Kosten und Leistungen anzuwenden. 4 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 haben die Bewertungsrelationen für das DRG-Vergütungssystem erstmals für das Jahr 2020 um die Summe der Bewertungsrelationen der nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten und die Zusatzentgelte um die pflegerelevanten Kosten zu vermindern sowie auf dieser Grundlage die Fallpauschalenvereinbarung bis zum 30. 9. 2019 abzuschließen. 5 Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. 9. 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll- oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln. 6 Der Katalog ist erstmals für das Jahr 2020 von den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 für die Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG anzuwenden. 7 Für die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten und die Entwicklung einer neuen Pflegepersonalkostenvergütung nach Satz 1 sowie für die Vereinbarung einer bundeseinheitlichen Definition nach Satz 2 oder Absatz 4a Satz 1 gelten die Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 bis 7 zur Einbindung der Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe, zur Beschlussfassung sowie zu den Teilnahme- und Zugangsrechten des BMG entsprechend. 8 Für die Ausweisung der auszugliedernden Pflegepersonalkosten in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen und die Weiterentwicklung des Katalogs nach Satz 5 gelten die Veröffentlichungspflichten nach Absatz 2 Satz 8 entsprechend. 9 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 berichten dem BMG über die Auswirkungen, die die Einführung des Pflegebudgets nach § 6a KHEntgG auf die Entwicklung der Pflegepersonalstellen und -kosten in den Jahren 2020 bis 2024 hat. 10 Sie haben hierzu zum 31. 8. 2022 einen Zwischenbericht und zum 31. 8. 2025 einen abschließenden Bericht vorzulegen.
Absatz 4 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 1 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793). Satz 2 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754). Sätze 3 und 7 geändert durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Satz 10 geändert durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
(4a) 1 Für die Jahre ab 2025 haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 31. 12. 2022 zu vereinbaren, dass in der eindeutigen bundeseinheitlichen Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten nach Absatz 4 Satz 2 ausschließlich das Pflegepersonal und die Pflegepersonalkosten der folgenden Berufsgruppen zu berücksichtigen sind:
- 1. als Pflegefachkräfte Personen, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 PflBG oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 PflBG verfügen oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem KrPflG in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung oder nach dem AltPflG in der am 31. 12. 2019 geltenden Fassung nach § 64 PflBG fortgilt,
- 2. als Pflegehilfskräfte
- a) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben, die die von der 89. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der 86. Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege (BAnz AT 17. 2. 2016 B3) erfüllt,
- b) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,
- c) Personen, denen auf der Grundlage des KrPflG in der am 31. 12. 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist,
- d) Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
- e) Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 ATA-OTA-G verfügen, und
- f) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 NotSanG erteilt worden ist, und
Buchstabe f geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
- 3. als Hebammen Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1 HebG, auch in Verb. mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 HebG.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793) und G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) (16. 12. 2023).
Nummer 3 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
Absatz 4a eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(5) 1 Zur Finanzierung der ihnen übertragenen Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4 sowie § 10 Absatz 2 und § 17d vereinbaren die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
- 1. einen Zuschlag für jeden abzurechnenden Krankenhausfall, mit dem die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems finanziert werden (DRG-Systemzuschlag); der Zuschlag dient der Finanzierung insbesondere der Entwicklung der DRG-Klassifikation und der Kodierregeln, der Ermittlung der Bewertungsrelationen, der Bewertung der Zu- und Abschläge, der Ermittlung der Richtwerte nach § 17a Absatz 4b, von pauschalierten Zahlungen für die Teilnahme von Krankenhäusern oder Ausbildungsstätten an der Kalkulation und der Vergabe von Aufträgen, auch soweit die Vertragsparteien die Aufgaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wahrnehmen lassen oder das BMG nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,
- 2. Maßnahmen, die sicherstellen, dass die durch den Systemzuschlag erhobenen Finanzierungsbeträge ausschließlich zur Umsetzung der in diesem Absatz genannten Aufgaben verwendet werden,
- 3. das Nähere zur Weiterleitung der entsprechenden Einnahmen der Krankenhäuser an die Vertragsparteien,
- 4. kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6.
Nummer 1 geändert durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461), G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407), G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
Nummer 2 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Absatz 5 angefügt durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl. I S. 772). Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), bisherige Sätze 2 bis 6 wurden Sätze 4 bis 8. Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 4 geändert durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412) und G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 6 neugefasst durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 8 neugefasst durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
(6) (weggefallen)
Absatz 6 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(7) 1 Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. Vorschriften über das Vergütungssystem einschließlich Vorschriften über die Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten,
- 2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für Arbeitsschritte zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems einschließlich der Pflegepersonalkostenvergütung nach Absatz 4 und die jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen,
- 3. Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 9 und 10 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden,
- 4. unter den Voraussetzungen nach den Nummern 1 und 2 Richtwerte nach § 17a Absatz 4b zur Finanzierung der Ausbildungskosten vorzugeben.
Nummer 1 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 2 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 3 geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429) und G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Nummer 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Absatz 7 angefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412), neugefasst durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461). Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 5 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 6 angefügt durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(7a) Das BMG wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Unterlagen, die von den Krankenhäusern für die Budgetverhandlungen vorzulegen sind, zu erlassen.
Absatz 7a eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429), geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407).
(8) 1 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 führen eine Begleitforschung zu den Auswirkungen des neuen Vergütungssystems, insbesondere zur Veränderung der Versorgungsstrukturen und zur Qualität der Versorgung, durch; dabei sind auch die Auswirkungen auf die anderen Versorgungsbereiche sowie die Art und der Umfang von Leistungsverlagerungen zu untersuchen. 2 Sie schreiben dazu Forschungsaufträge aus und beauftragen das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, insbesondere die Daten nach § 21 KHEntgG auszuwerten. 3 Die Kosten dieser Begleitforschung werden mit dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finanziert. 4 Die Begleitforschung ist mit dem BMG abzustimmen.
Absatz 8 angefügt durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412). Satz 2 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 4 geändert durch V vom 25. 11. 2003 (BGBl. I S. 2304) und V vom 31. 10. 2006 (BGBl. I S. 2407). Satz 5 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(9) (weggefallen)
Absatz 9 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
(10) 1 Über die nach Absatz 1 Satz 11 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. 12. 2013 das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. 2 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. 3 Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus von den an der Kalkulation teilnehmenden Krankenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. 4 Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. 12. 2014. 5 In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. 6 Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren.
Absatz 10 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423). Satz 1 geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Sätze 2 bis 4 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986).
1 Vgl. Fallpauschalenvereinbarung 2024 (FPV 2024).
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