Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 KSVG
§ 15 KSVG, [Beitragsanteil des Versicherten zur gesetzlichen Rentenversicherung]
§ 15 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
1 Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 175 Absatz 1 SGB VI ergebenden Beitrages zu zahlen. 2 Der Beitragsanteil für einen Kalendermonat wird am 5. des folgenden Monats fällig.
Satz 1 neugefasst und Satz 2 gestrichen durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl. I S. 2261), bisheriger Satz 3 wurde Satz 2. Satz 2 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl. I S. 1027).
Zu § 15 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.
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