Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 21 KSVG
§ 21 KSVG, [Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsanteile]
§ 21 neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl. I S. 2606).
(1) 1 Die Künstlersozialkasse hat zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile zu erstatten. 2 § 26 Absatz 2 SGB IV gilt entsprechend.
(2) Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des Berechtigten zu Unrecht entrichtete Beitragsanteile mit künftigen Ansprüchen auf Beitragsanteile verrechnen.
(3) Für die Verzinsung und Verjährung des Anspruchs auf Erstattung gilt § 27 SGB IV entsprechend.
Zu § 21 siehe RS 1996/01 Ziff. 11.10.
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