§ 127 OWiG, Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenfälschung benutzt werden können
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten
- 1.Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen, Computerprogramme oder ähnliche Vorrichtungen, die ihrer Art nach geeignet sind zur Herstellung von
- 2.Vordrucke für öffentliche Urkunden oder Beglaubigungszeichen,
- 3.Papier, das einer solchen Papierart gleicht oder zum Verwechseln ähnlich ist, die zur Herstellung der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Papiere bestimmt und gegen Nachahmung besonders gesichert ist, oder
- 4.Hologramme oder andere Bestandteile, die der Sicherung der in der Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände gegen Fälschung dienen,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt, einem anderen überlässt, einführt oder ausführt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Stelle oder des sonst dazu Befugten nicht vorliegt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen, Urkunden, Beglaubigungszeichen, Zahlungskarten im Sinne des § 152a Absatz 4 StGB, Schecks, Wechsel und Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des § 152b Absatz 4 StGB aus einem fremden Währungsgebiet.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 10. 3. 2021 (BGBl. I S. 333).