Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 40a SGB II
§ 40a SGB II, Erstattungsanspruch
§ 40a eingefügt durch G vom 28. 7. 2014 (BGBl. I S. 1306).
1 Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. 2 Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein aufgrund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. 3 Die §§ 106 bis 114 SGB X gelten entsprechend. 4 § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner