Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 84 SGB III
§ 84 SGB III, Lehrgangskosten
§ 84 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich
- 1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, notwendige sozialpädagogische Begleitung, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke,
- 2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie
- 3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung.
Nummer 1 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328).
(2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn
- 1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist,
- 2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und
- 3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist.
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