Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 85 SGB III
§ 85 SGB III, Fahrkosten
Für Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend.
§ 85 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).
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