Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 417 SGB III
§ 417 SGB III, Sonderregelung zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Soweit die Bundesregierung die Umsetzung des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" der Bundesagentur überträgt, erstattet der Bund der Bundesagentur abweichend von § 363 Absatz 1 Satz 2 die durch die Umsetzung entstehenden Verwaltungskosten.
§ 417 eingefügt durch G vom 14. 7. 2020 (BGBl. I S. 1683).
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