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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18b SGB IV
§ 18b SGB IV, Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
(1) 1 Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. 2 Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. 3 Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. 4 Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gilt als für die dem Monat der Zahlung folgenden 12 Kalendermonate als erzielt. 5 Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist Einkommen, das einem bestimmten Zeitraum nicht zugeordnet werden kann oder in einem Betrag für mehr als 12 Monate gezahlt wird.
(2) 1 Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde. 2 Wurde Erwerbseinkommen neben Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt, sind diese Einkommen zusammenzurechnen; wurden diese Einkommen zeitlich aufeinanderfolgend erzielt, ist das Erwerbseinkommen maßgebend. 3 Die für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in § 23a getroffene zeitliche Zuordnung gilt entsprechend. 4 Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld ist das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. 5 Bei Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 1/12 dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens; bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen gilt 1/12 des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach Absatz 1 Satz 1. 6 Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.
Satz 4 geändert durch G vom 17. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 6 angefügt durch G vom 11. 11. 2016 (BGBl. I S. 2500).
(3) 1 Ist im letzten Kalenderjahr Einkommen nach Absatz 2 nicht oder nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erzielt worden, gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen. 2 Satz 1 gilt auch bei der erstmaligen Feststellung der Rente, wenn das laufende Einkommen um wenigstens 10 v. H. geringer ist als das nach Absatz 2 maßgebende Einkommen; bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen. 3 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit 1/12 zu berücksichtigen. 4 Umfasst das laufende Einkommen Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ist dieses nur zu berücksichtigen, solange diese Leistung gezahlt wird.
Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.
(4) Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das laufende Einkommen; jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit 1/12 zu berücksichtigen.
(5) 1 Das monatliche Einkommen ist zu kürzen
- 1. bei Arbeitsentgelt um 40 v. H., jedoch bei
- a) Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem versicherungsfreien Arbeitsverhältnis mit Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und bei Einkommen, das solchen Bezügen vergleichbar ist, um 27,5 v. H.,
- b) Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 1 SGB VI erfüllen, um 30,5 v. H.;
- das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Absatz 3 oder § 276a SGB VI erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a AltTZG werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Absatz 2 BBesG werden um 7,65 v. H. gekürzt,
- 2. bei Arbeitseinkommen um 39,8 v. H., bei steuerfreien Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens oder des Teileinkünfteverfahrens um 24,8 v. H.,
- 3. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 um 27,5 v. H. bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 29,6 v. H. bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
- 4. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 um 23,7 v. H. bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 v. H. bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010,
- 5. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 um 17,5 v. H.; sofern es sich dabei um Leistungen handelt, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, ist das monatliche Einkommen um 21,2 v. H. bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 23 v. H. bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010 zu kürzen,
- 6. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 10 um 12,7 v. H.,
- 7. bei Vermögenseinkommen um 25 v. H.; bei steuerfreien Einnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren um 5 v. H.; bei Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen um 30 v. H.; Einnahmen aus Versicherungen nach § 18a Absatz 4 Nummer 1 werden nur gekürzt, soweit es sich um steuerpflichtige Kapitalerträge handelt,
- 8. bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 v. H. bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 v. H. bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474).
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Nummer 4 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Nummer 5 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Nummer 7 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Nummer 8 angefügt durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127).
(5a) Elterngeld wird um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 BEEG gekürzt.
(6) Soweit ein Versicherungsträger über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden hat, ist diese Entscheidung auch für einen anderen Versicherungsträger bindend.
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