Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 58 SGB IV
§ 58 SGB IV, Amtsdauer
(1) 1 Die gewählten Bewerber werden Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans an dem Tage, an dem die erste Sitzung des Organs stattfindet. 2 Die neu gewählte Vertreterversammlung tritt spätestens 5 Monate nach dem Wahltag zusammen.
(2) 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt 6 Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt der in den nächsten allgemeinen Wahlen neu gewählten Selbstverwaltungsorgane. 2 Wiederwahl ist zulässig.
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